DRK-Reformtarifvertrag
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Arbeiten beim Deutschen Roten Kreuz
Präambel
Das Rote Kreuz ist Teil einer weltweiten Gemeinschaft von Menschen in der internationalen Rotkreuz und Rothalbmondbewegung, die Opfer von Konflikten und Katastrophen, sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen unterschiedslos Hilfe gewährt, allein nach dem Maß der Not.
Im Zeichen der Menschlichkeit setzt sich das Rote Kreuz für das Leben, die Gesundheit, das Wohlergehen, den Schutz, das friedliche Zusammenleben und die Würde aller Menschen ein.
Von allen Mitarbeitern wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Diens-tes der Verantwortung für den Nächsten ohne Ansehen von Nationalität, Rasse, Religion, Geschlecht, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung entspricht.
Alle im Dienste des Deutschen Roten Kreuzes tätigen Mitarbeiter widmen sich den in der Satzung gestellten Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Dienste der Menschlichkeit. Diesem Grundsatz sind alle im Deutschen Roten Kreuz tätigen Mitarbeiter gleichermaßen verpflichtet. Sie sollten nach Möglichkeit zugleich Mitglieder des DRK sein oder werden.
Das Deutsche Rote Kreuz hat eine der Verpflichtung entsprechende Fürsorgepflicht für jeden einzelnen Mitarbeiter. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus diesem Tarifvertrag.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt mit den Sonderregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im folgenden Mitarbeiter genannt) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Landestarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind.
(2) Unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsbedingungen fallen nicht:
- a) Leitende Ärzte (Chefärzte) und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie nichtärztliche Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten,
- b) Mitglieder der DRK-Schwesternschaften,
- c) Mitarbeiter, die für das DRK ausschließlich ehrenamtlich tätig sind,
- d) aktive Mitglieder des DRK, deren Mitarbeit bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben überwiegend durch Beweggründe ideeller oder karitativer Art be-stimmt sind,
- e) Mitarbeiter, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
- f) Mitarbeiter, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
- g) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV9.
(3) Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Bezeichnungen wie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten umfassen weibliche und männliche Personen.
§ 2 Sonderregelungen
Für Mitarbeiter
- a) in Krankenhäusern des DRK (Anlage 1),
- b) in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des DRK (Anlage 1a),
- c) im Rettungsdienst und Krankentransport (Anlage 2),
- d) in der Ausbildung oder im Praktikum (Anlagen 3, 3a und 4),
- e) mit einfachsten rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten11 (Anlage 5),
- f) als Kraftfahrer (Anlage 7),
- g) im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 8).
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen in den Anlagen. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.
§ 3 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass vertraglich auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
§ 4 Allgemeine Pflichten, Arbeitsversäumnis
(1) Der Mitarbeiter hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Er ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Dies gilt auch für Anordnungen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
(2) Die Arbeit im DRK verpflichtet jeden Mitarbeiter, in Not- und Katastrophenfällen vorübergehend jede ihm übertragene zumutbare Arbeit auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu verrichten, auch wenn diese nicht in sein Arbeitsgebiet fällt.
(3) Ein Fernbleiben von der Arbeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten bzw. dessen Beauftragten zulässig. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, so ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten.
(4) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über die ihm im Dienst oder außerhalb des Dienstes bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren geheime oder vertrauliche Behandlung ausdrücklich angeordnet ist, oder in der Natur der Sache liegt, Stillschweigen zu bewahren. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, zu allen Aussagen über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Er darf zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem Dritten ohne Genehmigung des Arbeitgebers Kenntnis von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen und bildlichen Darstellungen verschaffen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
§ 5 Belohnungen und Geschenke
(1) Der Mitarbeiter darf Belohnungen, Geschenke oder sonstige geldwerte Vorteile, die ihm im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit angeboten werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen, soweit sie auf letztwilligen Verfügungen beruhen.
(2) Von dem Angebot einer Zuwendung im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit hat der Mitarbeiter den Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten; desgleichen von Zuwendungen aus Testamenten und Erbverträgen, die der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
§ 6 Haftung
Verletzt ein Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Dienstpflicht, so haftet er dem Arbeitgeber gegenüber für den entstandenen Schaden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der Mitarbeiter kann bei Fahrlässigkeit von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden, die gegen ihn aus Anlass der dienstlichen Tätigkeit von Dritten geltend gemacht werden.
§ 7 Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten haben die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
§ 8 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Mitarbeiter ist auf Verlangen des DRK verpflichtet, sich vor seiner Einstellung und während seiner Tätigkeit von einem vom DRK zu bestimmenden Arzt auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen und die körperliche Eignung für die vorgesehene Verwendung nachzuweisen.
(2) Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Mitarbeiter, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.
(3) Mitarbeiter im pflegerischen und ärztlichen Bereich werden auf ihr Verlangen oder auf Verlangen des DRK auch bei ihrem Ausscheiden von einem vom Arbeitgeber zu bestimmenden Arzt untersucht.
(4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber, soweit nicht Leistungen Dritter in Anspruch genommen werden können. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.
§ 9 Personalakte
Die Mitarbeiter haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
§ 10 Versetzung, Abordnung und Personalgestellung
(1) Der Mitarbeiter kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
(2) Soll der Mitarbeiter in einem Betrieb oder Betriebsteil außerhalb seines bisherigen Beschäftigungsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, ist er vorher zu hören.
(3) Werden Aufgaben des Mitarbeiters zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 11 Qualifizierung
(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeitern und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des DRK, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Mitarbeiter kein individueller Anspruch außer nach Absatz 3 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) Mitarbeiter haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts Anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(4) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten und der fortgezahlten Vergütung - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein Eigenbeitrag des Mitarbeiters durch Zeit und / oder Geld kann vereinbart werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Fort- oder Weiterbildung gemäß Satz 1 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 3 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin
- a) wegen Schwanngerschaft oder
- b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet
- a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
- b) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort oder Weiterbildung, zwei Drittel Aufwendungen,
- c) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort oder Weiterbildung, ein Drittel Aufwendungen,
Sofern der Mitarbeiter die Fort- oder Weiterbildung auf seinen Wunsch oder aus eigenem Verschulden abbricht, hat er die Aufwendungen für die Fort- oder Weiterbildung gemäß Satz 1 an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(6) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(7) Für Mitarbeiter mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich; ab dem 01. Juli 2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Vorbehaltlich Abs. 6 verbleibt es für die im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter (mobiler Rettungsdienst, Krankentransport und Rettungsleitstelle) bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 29 Abs. 1 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(4) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Tag von Montag bis Freitag fällt,
- a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
- b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
(5) Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der §§ 7 und 12 Arbeitszeitgesetz abgewichen werden. 2§ 7 Abs. 2a Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst ist unzulässig, soweit die Arbeitszeit entsprechend Absatz 6 verlängert ist.
(6) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich, zuzüglich der tarifvertraglich nach § 12 Abs. 8 Satz 3 bis 7 geregelten Umkleide- und Übergabezeiten und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. Im Einvernehmen der Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Landesgliederungen der Tarifvertragsparteien (Landestarifgemeinschaft, Landesbezirk) Regelungen getroffen werden, die eine Anwendung von Satz 1 nur bezogen auf bestimmte Teile der regelmäßigen Arbeitszeit vorsehen sowie bestimmen, dass die unterschiedlich verlängerten regelmäßigen Teilarbeitszeiten zum Zwecke ihrer Saldierung zueinander faktorisiert werden.
(7) Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(8) Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweils zugewiesenen Arbeitsplatz. Mitarbeiter, die ihren Dienst in vollständig angelegter vorgeschriebener Schutz-/Dienstbekleidung antreten und beenden und deshalb ihre Schutz-/Dienstbekleidung bereits vor Dienst-/Schichtbeginn anlegen und erst nach Dienst-/Schichtende im Betrieb ablegen müssen, erhalten hierfür pro Dienst/Schicht, für den/die diese Verpflichtung besteht, eine pauschale Zeitgutschrift von insgesamt 14 Minuten gewährt. Im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter kann stattdessen eine entsprechende zusätzliche Vergütung für diese Zeit gewährt werden. Diese Zeiten sind keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne nach dem Arbeitszeitgesetz.
Diese Zeitgutschrift erfolgt nicht, sofern An- und Ablegen der Schutz-/Dienstbekleidung innerhalb der im Betrieb geltenden Dienst-/Schichtzeiten erfolgt und deshalb bereits als Arbeitszeit gewertet wird. Mit der pauschalen Zeitgutschrift sind etwaige Zeiten einer Schichtübernahme und/oder -übergabe mit abgegolten.
Für die Mitarbeiter günstigere Regelungen zu pauschalen Zeitgutschriften für Umkleidezeiten und Zeiten zur Schichtübernahme und/oder -übergabe in bei Inkrafttreten dieser tariflichen Regelung bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. Für die Mitarbeiter ungünstigere Regelungen in bei Inkrafttreten dieser tariflichen Regelung bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen werden durch diese tarifliche Regelung ersetzt.
(9) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der Reisetage, mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt.
(10) Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.
(11) Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.
(12) Die Absätze 10 und 11 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schicht-arbeit.
§ 13 Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(4) Rufbereitschaft leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mitarbeiter vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet wird.
(5) Woche ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.
(6) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.21.
(7) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 12 Abs. 1 und 6) leisten.
(8) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gemäß § 12 Abs. 1 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(9) Abweichend von Absatz 8 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
- a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 12 Abs. 10 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
- b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 12 Abs. 11 außerhalb der Rahmenzeit,
- c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich erfolgt ohne besonderen Zeitzuschlag. Dies gilt auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15).
(2) Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge. Sie betragen:
- a) für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstunden 50 v. H.,
- b) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
- c) für Feiertagsarbeit 35 v. H.,
- d) für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 14.00 Uhr 35 v. H.,
- e) für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst 25 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der niedrigsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Abweichend von Satz 2 wird zur Berechnung der Zeitzuschläge in den Entgeltgruppen EG 9b, EG 7, EG 6a und EG 4 mit Erreichen der Stufe 3, sowie 7a und 6b mit Erreichen der Stufe 4 wie folgt verfahren:
Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge:
- für die EG 9b ist das Stundenentgelt der EG 9a Stufe1,
- für die EG 7 ist das Stundenentgelt der EG 8 Stufe1,
- für die EG 6a ist das Stundenentgelt der EG 6 Stufe1,
- für die EG 4 ist das Stundenentgelt der EG 5 Stufe1,
- für die EG 7a ist das Stundenentgelt der EG 8 Stufe1 und
- für die EG 6b ist das Stundenentgelt der EG 6 Stufe1.22
Pro geleistete Stunde wird für f) Nachtarbeit ein Zuschlag von EUR 3,00 gezahlt. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) bis d) wird nur der höchste Zeitzuschlag geleistet. Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 15) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 Buchst. b) bis d) zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch der Stufe 4. Bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Satz 1 der Protokollerklärung für die als Arbeitszeit gewertete Zeit. Dies gilt auch für die in der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeit.
(3) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft einschließlich der geleisteten Arbeit werden Zeitzuschläge gemäß Absatz 2 b), c) bzw d)26 nicht geleistet.
(4) Mitarbeiter im Außendienst (Lehrbeauftragte, Beauftragte im Gesundheitsdienst, - in der Krebsnachsorge, - Umsiedlerprogramm, - Bildungsreferenten), die an Wochenend-Veranstaltungen teilnehmen, erhalten für die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme an Sonntagen und Feiertagen keine Zeitzuschläge, soweit dadurch die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschritten wird und soweit sie in der Entgeltgruppe 9 oder höher eingruppiert sind.
(5) Mitarbeiter der Entgeltgruppen 12 bis 15 erhalten nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für sämtliche Mitarbeiter ihres Betriebes angeordnet ist. Andere über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Mitarbeiter ist durch die Vergütung abgegolten.
(6) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(7) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro 155,0027 monatlich.
(8) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 13 Abs. 2) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
- a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 7 nicht erfüllt,
- aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
- bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,
- b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
- aa) 18 Stunden
- bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
- a) Unterabsatzes 1 Buchst. a) Euro 61,36,
- b) Unterabsatzes 1 Buchst. b)
- aa) Doppelbuchst. aa) Euro 46,02
- bb) Doppelbuchst. bb) Euro 35,79
monatlich.
(9) nicht besetzt
(10) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Bereitschaftsdienstvergütung gemäß Abs. 2 e) vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat 25 v. H. nicht unterschreiten. Diese Vergütung entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des dritten Kalendermonats erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich im Ausgleichszeitraum nach § 12 Abs. 2 nicht überschreiten.
(11) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit der Rufbereitschaftsdienstvergütung gemäß Absatz 2 e) vergütet. Zwölf Stunden geleistete Rufbereitschaft zählen als eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 1. 3Absatz 10 Satz 3 und Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 15 Arbeitszeitkonto
(1) Dem DRK steht es frei, für die Mitarbeiter eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile Arbeitszeitkonten einzurichten. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, erfolgt die Ausgestaltung durch eine Betriebsvereinbarung, anderenfalls durch Tarifvertrag auf der Ebene der Landestarifgemeinschaft/Landesbezirke. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 12 Abs. 10) oder eine Rahmenzeit (§ 12 Abs. 11) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 12 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 6 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 14 Abs. 2 Satz 5 gebucht werden. 2eitere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts- /Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.
(3) Mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
- a) Die höchstmögliche Zeitschuld und das höchstzulässige Zeitguthaben, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen;
- b) Fristen und Voraussetzungen für das Abbuchen von Zeitguthaben und/oder für den Abbau von Zeitschulden;
- c) Regelungen zur Krankheit während der Abbuchungsphase.
§ 16 Teilzeitbeschäftigung
Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 17 Eingruppierung
(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale aus § 8 der Anlage 1.
(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs.1 Satz1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs.1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
§ 18 Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) Ändert sich die überwiegend und nicht nur vorübergehend schriftlich übertragene Tätigkeit des Mitarbeiters derart, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, und ist die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang überwiegend und nicht nur vorübergehend ausgeübt worden, so hat der Mitarbeiter einen Anspruch, mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Die Möglichkeit, den Mitarbeiter früher höherzugruppieren, bleibt unberührt.
(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Krankheit, Kuraufenthalt oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, so wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2ei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Mitarbeiter vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, so erfolgt wieder eine Umgruppierung.
(3) Der Mitarbeiter ist unverzüglich höherzugruppieren,
- a) wenn ihm durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers auf Dauer eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht oder
- b) wenn seine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Tätigkeitsmerkmalen nicht von einer Änderung der Tätigkeit, sondern von dem Eintritt genau bestimmter Voraussetzungen in der Person des Mitarbeiters abhängt.
§ 19 Tabellenentgelt
(1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
(2) Mitarbeiter erhalten Entgelt nach der Anlage A1. Abweichend hiervon erhalten Mitarbeiter in der Pflege Entgelt nach Anlage A2 und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Entgelt nach Anlage A3. Soweit im DRK-Reformtarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht:
Entgeltgruppe | > | Entgeltgruppe | < | Entgeltgruppe |
> | 1 | < | ||
> | 2 | < | S 2 | |
P 5 | > | 3 | < | |
P 6 | > | 4 | < | S 3 |
> | 5 | < | S 4 | |
> | 6 | < | S 5 | |
> | 6a | < | ||
> | 6b | < | ||
P 7 | > | 7 | < | |
> | 7a | < | ||
P 8 | > | 8 | < | S 6 bis S 8 b |
P 10 / P 11 / P 12 | > | 9 | < | S 9 bis S 14 |
P 9 | > | 9a | < | |
> | 9b | < | ||
> | 9c | < | ||
P 13 | > | 10 | < | S 15 / S 16 |
P 14 / P 15 | > | 11 | < | S 17 |
P 16 | > | 12 | < | S 18 |
> | 13 | < | ||
> | 14 | < | ||
> | 15 | < |
(3) Für einzelne Sparten können abweichende tarifvertragliche Vergütungsregelungen getroffen werden. Um nichttarifgebundenen Arbeitgebern des DRK den Eintritt in die Tarifgemeinschaft zu ermöglichen, können abweichende Vergütungsregelungen auf Ebene der Landestarifgemeinschaften / Ver.di-Landesbezirke vereinbart werden.
§ 20 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen die Stufen 1 bis 5 und ab dem 1. April 2020 die Stufen 1 bis 6, die Entgeltgruppen 2 bis 9 a umfassen die Stufen 1 bis 6 und die Entgeltgruppe 1 umfasst die Stufen 2 bis 6. Die Entgeltgruppen P 7 bis P 16 umfassen die Stufen 2 bis 6, die Entgeltgruppen P 5 und P 6 umfassen die Stufen 1 bis 6. Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen die Stufen 1 bis 6.
(2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, abweichend ist die Eingangsstufe in den Entgeltgruppen 1 und P 7 bis P 16 die Stufe 2. Bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis vorweggewährten Stufen gemäß Absatz 5.
(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 21 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Abweichend von Satz 1 erreichen Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 eingruppiert sind, die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2. Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 eingruppiert sind erreichen die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3. Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 8 b, bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, erreichen die Stufe 5 nach sechs Jahren in der Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in der Stufe 5. Abweichend von Satz 1 ist Endstufe, die Stufe 4 in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3.
(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Mitarbeiter bei der Neueinstellung oder bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe anstelle der ihm nach § 20 Abs. 2 zustehenden Stufe der Entgelttabelle eine höhere Stufe vorweg gewährt werden. Zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann abweichend von der tarifvertraglichen Stufenzuordnung eine höhere Stufe vorweg gewährt werden. Nach Ablauf der für das Erreichen der vorweg gewährten Stufe erforderlichen Zeit beginnt die Zeitberechnung für den nächsten Stufenaufstieg. Beschäftigte mit einem Entgelt in der Endstufe können als Zulage bis zu 20 von Hundert der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe erhalten. Diese Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich und gilt als Tabellenentgelt gemäß § 19.
§ 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2a) Sofern als Rettungsassistenten beschäftigte Mitarbeiter eine kalenderjährliche Fortbildung von 30 Stunden schuldhaft nicht absolvieren, ist der Arbeitgeber berechtigt, das jeweilige Jahr nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber diese Fortbildung durchführt bzw. durchführen lässt. Im Übrigen bleibt § 21 Abs. 3 DRK-RTV unberührt.
(2) Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 5 bzw. 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 5 bzw. 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeitern gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt; sie müssen dem Betrieb angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 stehen gleich:
- a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
- b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 25 bis zu 26 Wochen,
- c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- d) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, mit Ausnahme von Elternzeit, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
- In den Entgeltgruppen 1 bis 8
- ab 1. April 2021 weniger als 38,66 Euro
- ab 1. April 2022 weniger als 39,40 Euro
- in den Entgeltgruppen 9c, 9b, 9a, 9 bis 15
- ab 1. April 2021 weniger als 77,30 Euro
- ab 1. April 2022 weniger als 78,77 Euro ,
so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.49. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Höhergruppierung von Rettungsassistenten aus EG 7 oder EG 8 in EG 9c als Notfallsanitäter stufengleich und unter Mitnahme der in der jeweiligen Stufe der bisherigen Entgeltgruppe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit. Sofern ein individueller Besitzstandsbetrag nach § 4 Abs. 3 TVÜ-DRK besteht, wird dieser auf das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe angerechnet und verringert sich entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen. Die Garantiebetragsregelung in Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22 Leistungsentgelt
(1) Dem Arbeitgeber steht es frei, mit einzelnen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern Zielvereinbarungen zu treffen und Leistungsprämie, Leistungszulagen und/oder Erfolgsprämien zu vereinbaren.
(2) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die Leistungen des DRK zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(3) Das Leistungsentgelt kann zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden.
(4) Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg gezahlt werden. Nähere Regelungen sind in einer Betriebsvereinbarung zu treffen.
(5) Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 29 Abs. 2 abgewichen werden.
§ 23 Jahressonderzahlung
(1) Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und mindestens seit 1. Juni beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt,
- in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und 9c52 90 v.H.,
- in der Entgeltgruppe 9b
- Stufe 1 und 2 90 v.H.,
- ab Stufe 3 80 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 9a bis 12 80 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H.,
des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorhergesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe und bei der Entgeltgruppe 9b zusätzlich nach der jeweiligen Stufe am 01. September. Auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 9 der Anlage A 2 findet der in Absatz 2 Satz 1 für die Entgeltgruppe 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
(3) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt (§ 29), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 31) gegen den Arbeitgeber hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
- 1. für die Mitarbeiter kein Entgelt erhalten haben wegen
- a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie vor dem 1. Dezember diesen beendet und die Beschäftigung unverzüglich wiederaufgenommen haben,
- b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
- c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat,
- 2. in denen Mitarbeitern nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(4) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
(5) Mitarbeiter, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer wegen
- a) eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaus,
- b) einer Körperschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
- c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
- d) Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
§ 23 a Funktionszulagen
(1) Praxisanleiter im Rettungsdienst / Pflege / Krankenhaus, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die praktische Anleitung von Auszubildenden, Schüler/-innen oder Praktikanten/-innen oder die Einarbeitung von Mitarbeitern übertragen wird, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 125,00, ab 1. April 2021 EUR 126,88 und ab 1. April 2022 EUR 129,29, sofern sie nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als Praxisanleitung eingruppiert sind.
(2) Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die Aufgaben nach der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) übertragen werden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(3) Arzneimittelbeauftragte, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die Organisation, Bestellung, Dokumentation, Lagerung und Vernichtung von Medikamenten übertragen wird, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(4) Qualitätsmanagementbeauftragte (soweit nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 6a als solche eingruppiert), denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die Verantwortung für die Implementierung und/oder Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems übertragen wird, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(5) Wundmanagementbeauftragte / Wundbeauftragte, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers das Wundmanagement übertragen wird, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(6) Palliativ-Care-Beauftragte, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die Pflege und/oder Begleitung Schwerstkranker und Sterbender übertragen wird, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(7) Gruppenleiter in Kindertagesstätten und in Einrichtungen der Kinder-, Familien- oder Jugendhilfe, die drei weitere Mitarbeiter koordinieren und zusätzliche Aufgaben als Mentor in der Anleitung von Auszubildenden oder Anerkennungspraktikanten/-innen übernehmen, erhalten für die Dauer dieser Beauftragung eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 100,00 und ab 1. April 2022 EUR 101,90.
(8) Hygienebeauftragte, sofern nicht als Hygienefachkraft eingruppiert, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die entsprechenden Aufgaben übertragen wurden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(9) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (soweit nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 6a als solche eingruppiert), die gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) als solche schriftlich durch den Arbeitgeber bestellt werden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(10) Gefahrstoffbeauftragte, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die Aufgaben nach der Gefahrstoffverordnung übertragen werden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(11) Brandschutzbeauftragte, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers die Aufgabe übertragen wird, den Arbeitgeber bei der Erfüllung von gesetzlichen Pflichten zum Brandschutz zu unterstützen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(12) Umweltbeauftragte, denen durch schriftliche Anordnung des Arbeitgebers Umweltmanagement-Aufgaben übertragen werden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von monatlich EUR 80,00, ab 1. April 2021 EUR 81,20 und ab 1. April 2022 EUR 82,74.
(13) Ein Anspruch auf die jeweilige Funktionszulage nach den Absätzen 10 bis 12 entsteht nur, soweit den Mitarbeitern diese Funktionen nicht im Rahmen der Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit übertragen wird.
(14) Bei der Bestellung eines Beauftragten im Sinne der Absätze 1 bis 13 sind die Aufgaben des Beauftragten mit der Beschreibung von Funktionen und Tätigkeiten sowie die Rahmenbedingungen der Arbeiten, soweit nicht durch rechtliche Vorgaben (Gesetze, Rechtsverordnungen etc.) vorgegeben, konkret zu definieren und die Befugnisse festzulegen.5
(15) Die Funktionszulagen, gemäß der Absätze 1 bis 12 werden zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen prozentualen Umfang wie das Tabellenentgelt erhöht, wenn hierzu in den jeweiligen Tarifverträgen keine Sonderregelungen getroffen werden.
§ 24 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
(1) In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1, § 31, § 32 und § 33 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie Zahlungen nach § 26, § 27, § 28.
(2) Entsprechendes gilt bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall jedoch ohne Berücksichtigung der Nachtdienstzuschläge.
§ 25 Entgeltfortzahlung und Nachweispflichten im Krankheitsfall
(1) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er nach Maßgabe der §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz die Entgeltfortzahlung nach § 24.
(2) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch das Verschulden eines Dritten verursacht, hat der Mitarbeiter dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, insb. der §§ 6 und 7 Entgeltfortzahlungsgesetz. Darüber hinaus geht der Anspruch des Mitarbeiters auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Mitarbeiter Krankengeldzuschuss nach § 25 Abs. 4 sowie sonstige Leistungen gezahlt bzw. Beiträge zur Sozialversicherung und zur Einrichtung der zusätzlichen Altersvorsorge abgeführt hat.
(3) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung unmittelbar vorzulegen.
(4) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. 2Mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wird für ab dem 01. Januar 2007 eingestellte Mitarbeiter ein Zuschuss zu den Nettoleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 36 Abs. 3
- von mehr als 2 Jahren bis zum Ende der 9. Woche
- von mehr als 3 Jahren bis zum Ende der 12. Woche
- von mehr als 5 Jahren bis zum Ende der 15. Woche
- von mehr als 8 Jahren bis zum Ende der 18. Woche
- von mehr als 10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche
bis zur Höhe des Nettoentgelts gezahlt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt i. S. d. § 24. Nachtzuschläge werden nicht angerechnet. Bei Mitarbeitern, die wegen der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses unter Abzug des Krankengeldhöchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.
(5) Vollendet der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Beschäftigungszeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, wie wenn der Mitarbeiter die längere Beschäftigungszeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
(6) Hat der Mitarbeiter nicht 6 Monate (für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 30.06.1994 begründet wurden: mindestens vier Wochen) wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuss insgesamt nur für die nach Abs. 4 maßgebende Zeit gezahlt.
(7) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Mitarbeiter eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Mitarbeitern finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Mitarbeiter gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 26 Vermögenswirksame Leistungen
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Mitarbeiter EUR 6,65 je Monat, für den er Anspruch auf Entgelt (§ 29), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 31) gegen den Arbeitgeber hat. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt. Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
§ 27 Jubiläumszuwendung
Der Mitarbeiter erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb des DRK
- von 25 Jahren EUR 300,00
- von 40 Jahren EUR 400,00
- von 50 Jahren EUR 500,00
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Die Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28 Sterbegeld
Beim Tod von Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt sowie zuletzt gezahlter Entgeltgruppenzulagen der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. War der Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt richtet sich die Höhe des Sterbegeldes nach § 29 Abs. 2.
§ 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Mitarbeiter benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 24, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 19) und alle sonstigen Entgeltbestandteile sowie Leistungen nach § 23 Abs. 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestan-teile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 12 und ent-sprechende Sonderregelungen) zu teilen. 4Bei nach § 12 Abs. 6 verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit erfolgt die Berechnung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts nach § 14 Absatz 2 unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 12 Abs. 1.
(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge) pauschaliert werden.
(7) Mit dem Entgelt ist die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie nach § 12 verlängert ist, abgegolten.
§ 30 Betriebliche Altersversorgung
Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Hat der Arbeitgeber eine anere Regelung der zusätzlichen Altersversorgung eingeführt oder führt er sie ein, so gilt ausschließlich diese.
§ 31 Erholungsurlaub
(1) Die Mitarbeiter haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 29 Abs. 1).
(2) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einen halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und angetreten werden. Er kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
- a) Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen genommen worden ist, verfällt.
- b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbeiter als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 2; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
- c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
- d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 29 Abs. 1 genannten Zeitpunkt gezahlt.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Der Urlaubsanspruch ist nicht mehr erfüllbar und daher nicht abzugelten, wenn der beim Ausscheiden bzw. beim Eintritt des Ruhens arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit bis zum Ablaufen der in Absatz 3 genannten Frist nicht wiedererlangt. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entspricht nach Ablauf des Übergangszeitraumes gem. § 7 Abs.3 BUrlG der Anspruch auf Urlaub dem gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG. 4Dies gilt auch für einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG66.
(5) Die Beschäftigten an DRK-Bildungsstätten, Heimschulen, Internaten und ähnlichen Ein-richtungen haben den Urlaub in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.
§ 32 Zusatzurlaub
(1) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten gem. § 13
Abs. 1 vorsieht und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatzurlaub. Dies gilt auch, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vor sieht.
(2) Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 beträgt bei einer Arbeitsleistung im Kalende r jahr
bei der Fünftagewoche an mindestens | bei der Sechstagewoche an mindestens | Im Urlaubsjahr mindestens |
087 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag |
130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstag |
173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstag |
195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstag |
Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonne n hat, gilt als
Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.
(3) Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
- 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
- 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
- 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Mitarbeiter, die die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 nicht erfüllen, erhalten bei einer
Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
- 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
- 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
- 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absätzen 3 und 4 467 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechen der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 3 zu ermitteln.
(6) Für Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub im Urlaubsjahr um einen A r beitstag.
(7) Bei Anwendung des Abs. 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 12 Abs. 1 und 6) oder im Rahmen von Bereitschaftsdienst (§ 13 Abs. 3) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt berücksichtigt. Überstunden, die in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr anfallen, sind keine Nachtarbeitsstunden im Sinne dieser Bestimmung. 3 Das gleiche gilt für Zeiten einer Rufbereitschaft (einschließlich der Zeiten de r Heranziehung zur A rbeit).
(8) Der Zusatzurlaub nach Abs. 2 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(9)Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über den Erholungsu rlaub zu ermitteln.
(10) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
§ 33 Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
- a) Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 1 Arbeitstag
- b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
- c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
- d) schwere Erkrankung
- aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
- bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
- cc) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die bis zu 4 Arbeitstage Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
e) Ärztliche Behandlung von Mitarbeitern, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss / erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließ lich erforderlicher Wegezeiten
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen an bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann unter Verzicht auf die Bezüge bzw. Nachholung der ausfallenden Arbeitszeit kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Belange es gestatten.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Vorstände der Fachbereiche, Tarifkommissionen und Fachkommissionen auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
§ 34 Befristete Arbeitsverträge
(1) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages über zwei Jahre hinaus ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, sofern die Stelle über öffentliche Mittel oder Drittmittel anteilig oder voll finanziert wird und die Finanzierungszusage jeweils nur zeitlich befristet erfolgt; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
(2) Befristete Arbeitsverträge gemäß § 14 TzBfG können durch jede Arbeitsvertragspartei gemäß § 36 Abs. 1 ordentlich gekündigt werden.
§ 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
- a) mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hat,
- b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Mitarbeiter voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Mitarbeiter nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Verzögert der Mitarbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin / eines Amtsarztes oder einer / eines nach § 8 Abs. 1 bestimmten Ärztin / Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) Soll der Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 36 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Mitarbeiter und Arbeitgeber unter Einhaltung der nachstehenden Fristen ordentlich gekündigt werden. Die Frist beträgt beiderseits bei einer Beschäftigungszeit
- bis zu 6 Monate 2 Wochen
Bei einer Beschäftigungszeit
- von mehr als 6 Monaten bis zu 5 Jahren 6 Wochen,
- von mehr als 5 Jahren 3 Monate,
zum Schluss eines Kalendermonats;
- von mehr als 8 Jahren 4 Monate,
- von mehr als 10 Jahren 5 Monate,
- von mehr als 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis ununterbrochen zurückgelegte Zeit.
§ 37 Reisekosten
(1) Die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen richten sich nach den für die Bediensteten des Bundes oder des jeweiligen Landes jeweils geltenden Vorschriften. Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter die Reisekostenerstattung im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten vereinbaren.
(2) Der Arbeits- und Einsatzbereich, innerhalb welchem Reisekosten nicht gewährt werden, ist durch Dienstanweisung besonders festzulegen.
§ 38 Altersteilzeit
Individuelle Altersteilzeitvereinbarungen sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich.
§ 39 Schutzkleidung
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt dessen Eigentum. Reinigung und Instandhaltung übernimmt der Arbeitgeber.
§ 40 Dienstbekleidung
Soweit der Arbeitgeber das Tragen von Dienstbekleidung anordnet, wird die Ausstattung von Mitarbeitern mit Dienstbekleidung in einer Dienstbekleidungsordnung geregelt.
§ 41 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden.
(2) Ansprüche aus unerlaubten oder mit Strafe bedrohten Handlungen bleiben unberührt.
§ 42 Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2Für die Mitarbeiter der Blutspen-dedienste tritt dieser Tarifvertrag erst mit Abschluss einer Überleitungsvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 TVÜ-DRK vom 22. Dezember 2006 in Kraft. 3Die Anlage 6 a tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft, die Anlage 6 b zum 01. April 2018 und die Anlage 6 c zum 01. August 2016.73
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2019, schriftlich gekündigt werden. Sofern im Bereich des TVöD-Bund Veränderungen von Mantelbestimmungen bzw. der Besonderen Teile vereinbart werden, die mit den Regelungen des DRK-Tarifvertrages identisch sind oder im Wesentlichen identisch sind, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen, mit dem Ziel der entsprechenden Anpassung des DRK-Reformtarifvertrages.
(3) Die Anlagen A 1 bis A 3 zu § 19 Absatz 2, Anlage 1 § 9, Anlage 2 § 4, Anlage 3 § 8, Anlage 3 a § 3, Anlage 4 § 4, Anlage 5 § 2 sowie § 23 a und können mit einer Frist von drei Wochen zum Quartalsende, frühestens zum 31. März 202374 gekündigt werden. Die Anlagen 6 a bis 6 c können mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, die Anlagen 6 b und 6 c frühestens zum 30. Juni 2020. Für die Zulagen aus der Sonderregelung Anlage 6 b Protokollerklärungen Nr. 1. bis 3., sowie die Zulagen aus der Anlage 6 c Protokollerklärung Nr. 1 gilt Satz 1 entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist Absatz 8 des § 4 der Anlage 2 bis zum 1. April 2027 unkündbar.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 findet die Allgemeine Vorbemerkung Ziffer I) zu den Anlagen 6 a bis 6 c bezüglich der Entgeltordnung und der mit dieser im Zusammenhang stehenden Tarifnormen entsprechende Anwendung.
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Aktueller Tarifvertrag
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